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   VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16   

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VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16 (https://dejure.org/2016,35812)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08.08.2016 - 8 K 1039/16 (https://dejure.org/2016,35812)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08. August 2016 - 8 K 1039/16 (https://dejure.org/2016,35812)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 167/08

    Unechter Hilfsantrag, gerichtet auf Rückzahlung einer Abgabe, steht nicht AO

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 30).

    Das von der Beklagten für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 37 beruht insofern lediglich auf einer unrichtigen Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, hätte die Beitragspflicht nur für eine "juristische Sekunde" entstehen können und wäre sofort mit ihrem Entstehen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) und Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 47, 169 ff. AO wegen Festsetzungsverjährung wieder erloschen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris = LKV 2016, 229 ff. und - OVG 9 B 1.16 -, juris: sog. "hypothetische Festsetzungsverjährung").

    Ob der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der durch die "hypothetische Festsetzungsverjährung" verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz immer nur auf eine bestimmte Anlage im rechtlichen Sinne beziehen und der erneuten Erhebung eines Beitrages für die erstmalige Herstellung einer anderen Anlage im rechtlichen Sinne nicht entgegen stehen soll (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 und OVG 9 B 1.16 -, a.a.O.), zu folgen ist, kann offen bleiben.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, hätte die Beitragspflicht nur für eine "juristische Sekunde" entstehen können und wäre sofort mit ihrem Entstehen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) und Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 47, 169 ff. AO wegen Festsetzungsverjährung wieder erloschen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris = LKV 2016, 229 ff. und - OVG 9 B 1.16 -, juris: sog. "hypothetische Festsetzungsverjährung").

    Ob der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der durch die "hypothetische Festsetzungsverjährung" verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz immer nur auf eine bestimmte Anlage im rechtlichen Sinne beziehen und der erneuten Erhebung eines Beitrages für die erstmalige Herstellung einer anderen Anlage im rechtlichen Sinne nicht entgegen stehen soll (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 und OVG 9 B 1.16 -, a.a.O.), zu folgen ist, kann offen bleiben.

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Die Rechtsprechung der Kammer, dass einer auf bloße Erstattung gerichteten Leistungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Behörde den nach bestandskräftiger Aufhebung des Beitragsbescheides bestehenden Erstattungsanspruch nicht in Frage stellt (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rdnrn. 65 ff.), ist nicht einschlägig.

    Der Annexantrag auf Erstattung des gezahlten Betrages wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da mit ihm ersichtlich kein eigenständiges über die Aufhebung des Beitragsbescheides hinausgehendes wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rdnr. 85 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, 300 ff., die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens.

    Ansonsten würde die Beitragserhebung gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und den Abgabenpflichtigen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Dass eine Anwendbarkeit des § 291 BGB im öffentlichen Recht überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn anders als das Kommunalabgabenrecht das einschlägige Fachrecht keine anderweitige Regelung enthält, dürfte unstreitig sein (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 ff. und Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 66.08 -, BRS 75 Nr. 161 = juris Rdnr. 14; OVG Bautzen, Urteil vom 12. Mai 2010 - 5 A 203/08 -, juris Rdnr. 31 zum sächsischen Kommunalabgabenrecht).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Dieser Zeitpunkt war auch maßgeblich für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung (vgl. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff.).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    In dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304 ff., ging es gerade nicht um die Auslegung eines spezialgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Zinsanspruchs wie beispielsweise dem § 236 AO, sondern um die entsprechende Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Regelung des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Prozesszinsen während der Rechtshängigkeit einer zivilgerichtlichen Zahlungsklage im öffentlichen Recht, wenn es - anders als im Kommunalabgabenrecht - an einer spezialgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt.
  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2322/14

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Ein Versuch, im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zumindest vorläufig von einer Zahlungspflicht entbunden zu werden, war in Anbetracht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung von vornherein aussichtslos und unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, NVwZ-RR 2016, 721 f. zur Unzumutbarkeit der Erschöpfung des Rechtsweges vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde).
  • BVerwG, 21.01.2010 - 9 B 66.08

    Rückabwicklung eines nichtigen Ablösungsvertrags über Erschließungsbeiträge;

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Dass eine Anwendbarkeit des § 291 BGB im öffentlichen Recht überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn anders als das Kommunalabgabenrecht das einschlägige Fachrecht keine anderweitige Regelung enthält, dürfte unstreitig sein (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 ff. und Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 66.08 -, BRS 75 Nr. 161 = juris Rdnr. 14; OVG Bautzen, Urteil vom 12. Mai 2010 - 5 A 203/08 -, juris Rdnr. 31 zum sächsischen Kommunalabgabenrecht).
  • BFH, 16.05.2013 - II R 20/11

    Prozesszinsen bei unwirksamer Steuerfestsetzung

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 91/96

    Prozeßverzinsung von marktordnungsrechtlichen besonderen Vergünstigungen

  • OVG Sachsen, 12.05.2010 - 5 A 203/08

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen bei einer gerichtlichen Feststellung der

  • BFH, 17.02.1987 - VII R 21/84

    Prozeßzinsen - Ausfuhrvergünstigung - Anspruch auf Auszahlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2010 - 20 A 1271/09

    Entrichtung von Prozesszinsen auf Rückzahlungsansprüche von Beiträgen aufgrund

  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 - 9 N 96.13

    Säumniszuschläge nach Bescheidaufhebung; Erstattungszinsen; Prozesszinsen

  • VG Cottbus, 23.06.2016 - 6 K 435/12

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 19.09.1977 - 1 BvR 571/76
  • VG Koblenz, 11.12.2000 - 8 K 1417/00
  • BVerwG, 29.07.2004 - 5 C 65.03

    Berufung, Bindung an Zulassung der -; Bindung an die Zulassung der Berufung durch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2010 - 9 S 116.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • VG Frankfurt/Oder, 11.11.2016 - 5 K 471/12

    Beitrag für Abwasserentsorgungsanlage

    Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (so VG Potsdam, Urteil vom 8 August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris, Rn. 27 unter Berufung auf OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 30).

    Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zinsanspruch an die Herabsetzung einer festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung anknüpft, die nur durch eine Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid selber erreicht werden kann, ist der Tag der Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der Tag, an dem die Anfechtungsklage beim Gericht erhoben wird, vgl. § 90 VwGO (so auch VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris Rn 29, mit ausführlicher Begründung).

  • VG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 5 K 1366/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (so VG Potsdam, Urteil vom 8 August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris, Rn. 27 unter Berufung auf OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 30).

    Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zinsanspruch an die Herabsetzung einer festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung anknüpft, die nur durch eine Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid selber erreicht werden kann, ist der Tag der Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der Tag, an dem die Anfechtungsklage beim Gericht erhoben wird, vgl. § 90 VwGO (so auch VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris Rn 29, mit ausführlicher Begründung), hier also der 25. November 2013.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

    Auch das Verwaltungsgericht Potsdam geht in seinen von dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht angeführten Urteilen vom 22. Juni 2016 unter Bezugnahme auf zahlreiche Rechtsprechungsnachweise davon aus, dass sich ein Grundstückseigentümer bei derartigen Fallgestaltungen mangels rechtlicher Identität der Anlagen weder auf Verjährung noch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung berufen könne und schließt "in diesem Zusammenhang" auch eine hypothetische Festsetzungsverjährung aus (VG Potsdam Urteile vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris Rn. 23 ff. und 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; a.A. bei einer "Umstrukturierung des Verbandsgebietes" wohl VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, juris Rn. 28 f.; offen gelassen: VG Potsdam Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, juris Rn. 25).
  • VG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 5 K 840/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (so VG Potsdam, Urteil vom 8 August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris, Rn. 27 unter Berufung auf OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 30).

    Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zinsanspruch an die Herabsetzung einer festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung anknüpft, die nur durch eine Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid selber erreicht werden kann, ist der Tag der Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der Tag, an dem die Anfechtungsklage beim Gericht erhoben wird, vgl. § 90 VwGO (so auch VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris Rn 29, mit ausführlicher Begründung), hier also der 17. Juli 2013.

  • VG Frankfurt/Oder, 10.02.2017 - 5 K 751/13

    Beitrag für Abwasserentsorgungsanlage

    Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (so VG Potsdam, Urteil vom 8 August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris, Rn. 27 unter Berufung auf OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30).

    Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zinsanspruch an die Herabsetzung einer festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung anknüpft, die nur durch eine Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid selber erreicht werden kann, ist der Tag der Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der Tag, an dem die Anfechtungsklage beim Gericht erhoben wird, vgl. § 90 VwGO (so auch VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris Rn 29, mit ausführlicher Begründung).

  • VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Soweit in der Rechtsprechung des VG Potsdam (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, zit. nach juris, Rn. 44 ff.; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, zit. nach juris; im Ergebnis ebenso Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, zit. nach juris, Rn. 25; ähnlich VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, zit. nach juris, Rn. 28) die Auffassung vertreten wird, mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG sei ist es nicht vereinbar, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werde, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits seit dem Jahre 1996 bestehe, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November (a.a.O.) nicht mehr möglich sei, wirft dies schwierige, bislang in der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin- Brandenburg nicht geklärte Rechtsfragen auf, deren abschließende Beantwortung unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 KAG (analog) dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
  • VG Freiburg, 21.11.2019 - 6 K 7070/17

    Vollstreckungsvoraussetzungen; Präzisierung eines Klagebegehrens; Voraussetzungen

    Eines (zusätzlichen) allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses derart, dass die Beklagte eine Verpflichtung zur Folgenbeseitigung bestreitet (so VG Potsdam, Urt. v. 08.08.2016 - 8 K 1039/16 -, Rn. 27, juris), bedarf es nicht (in diesem Sinne VG Regensburg, Urt. v. 09.06.2011 - RO 5 K 09.2277 -, Rn. 74, juris; vgl. etwa auch BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 - 6 C 5.02 -, Rn. 19 ff., juris).
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Rechtsprechung
   VG Potsdam, 25.07.2016 - 8 K 1039/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,49291
VG Potsdam, 25.07.2016 - 8 K 1039/16 (https://dejure.org/2016,49291)
VG Potsdam, Entscheidung vom 25.07.2016 - 8 K 1039/16 (https://dejure.org/2016,49291)
VG Potsdam, Entscheidung vom 25. Juli 2016 - 8 K 1039/16 (https://dejure.org/2016,49291)
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